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Finanzen und Steuern - Allgemeines
Die gemeinnützigen Vereine und Verbände unserer Stadt leisten wertvolle ehrenamtliche Arbeit in vielen Bereichen unseres Gemeinwesens. Deshalb werden sie vom Staat beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerlich begünstigt.
Mit der Behandlung aktueller Themen und der Information über gesetzliche Neuregelungen wollen wir den Vereinen und Verbänden eine Hilfestellung bei der Bewältigung der täglichen Arbeit geben, die sich anbetrachts der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Steuerbegünstigung in einem bestimmten Rahmen bewegen muss. BMF-Schreiben zur EhrenamtspauschaleDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) – die so genannte Ehrenamtspauschale – vorgelegt. Nach dieser Regelung sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Jahr steuerfrei.Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird. Begünstigte Tätigkeiten Begünstigt sind nur Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb – nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung. Nicht begünstigt sind Amateursportler. Nebenberuflichkeit Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Rentner oder Arbeitslose. Mehrere verschiedene Tätigkeiten müssen, bezogen auf die Nebenberuflichkeit, getrennt bewertet werden. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengefasst, wenn sie sich als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (z.B. Erledigung der Buchführung von jeweils weniger als einem Drittel des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Vereine). Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird oder die Nebentätigkeit faktisch oder rechtlich eine Nebenpflicht ist. Kombination mit anderen Steuerbefreiungen Die Ehrenamtspauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 (Übungsleiterfreibe-trag) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit
Vorstandsvergütungen Wenn die Satzung vorschreibt, dass der Vorstand ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen den Mittelbindungsgrundsatz. Es ist dann nur der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) zulässig. Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Falls ein gemeinnütziger Verein seit Einführung des Ehrenamtsfreibetrags (10.10.07) bis zum Datum des BMF-Schreibens (25.11.08) bereits Vergütungen an Vorstandsmitglieder im Rahmen der Ehrenamtspauschale gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, ist das unschädlich für die Gemeinnützig-keit, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.2009 eine Satzungsänderung be-schließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Rückspende Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die allgemeinen Regelungen für Aufwandsspenden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums – 25.11.08 – IV C 4 – S 2121/07/0010 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 171 – Ausgabe 22/2008 – 09..12.08 Vorträge des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung bis Mitte 2009Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung führt bundesweit Vortragsveranstaltungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.Folgende Schwerpunktthemen werden angeboten:
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund - Newsletter für Arbeitgeber und Steuerberater – Ausgabe Juni 2008 |
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